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   OLG Zweibrücken, 01.12.1999 - 2 WF 118/99   

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OLG Zweibrücken, 01.12.1999 - 2 WF 118/99 (https://dejure.org/1999,18606)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 01.12.1999 - 2 WF 118/99 (https://dejure.org/1999,18606)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 01. Dezember 1999 - 2 WF 118/99 (https://dejure.org/1999,18606)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 294
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Zweibrücken, 09.03.2000 - 5 WF 22/00

    Umgangsrecht - Kostenschuldner - Auslagen - Kostenentscheidung

    Die gerichtlichen Auslagen, zu denen auch das Entgelt für die beigezogene Dolmetscherin gehört (§ 137 Nr. 6 KostO), werden dagegen nach der gesetzlichen Regelung (§§ 2 ff KostO) vom Kostenbeamten unabhängig von einer gerichtlichen Kostenentscheidung erhoben (s. auch Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 1. Dezember 1999 - 2 WF 118/99 -).

    Im Falle dieser gesamtschuldnerischen Haftung als Interessenschuldner wird eine entsprechende Anwendung des 5 58 Abs. 2 Satz 2 GKG in Rechtsprechung und Literatur soweit ersichtlich einhellig abgelehnt (vgl. etwa Korintenberg/Lappe, a.a.O., § 5 Rdnr. 4; Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., § 58 GKG Rdnr. 23; Lappe, Anm. zu "Kostenrechtsprechung zu § 5 KostO Nr. 4"; OLG Frankfurt, RPfleger 1989, 40; OLG München, RPfleger 1992, 297 und OLG Koblenz, FamRZ 1995, 1367 und JurBüro 1998, 368; Beschluß des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts vom 1. Dezember 1999 - 2 WF 118/99 -).

  • OLG Frankfurt, 14.12.2015 - 6 WF 214/15

    Beginn der vierjährigen Verjährungsfrist gem. § 199 BGB gegenüber Zweitschuldner

    Denn hier ist zu beachten, dass in selbstständigen FGG-Familiensachen nach altem Recht unter der Geltung von § 2 KostO a. F. gerade kein Erstschuldner aufgrund einer Kostenentscheidung und ein Zweitschuldner existieren, für die jedenfalls nach herrschender Meinung zwingend die Reihenfolge der Inanspruchnahme gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG bzw. § 8 Abs. 1 KostVfg und nach neuem Recht § 26 Abs. 2 FamGKG einzuhalten wäre, sondern Kostenschuldner sind nach § 2 KostO a. F., § 8 Abs. 3 KostVfg auch diejenigen mithaftenden Gesamtschuldner, die noch gar keine Kostenrechnung erhalten haben (OLG Zweibrücken, NJW-RR 2001, 294 [OLG Zweibrücken 01.12.1999 - 2 WF 118/99] m. w. N).
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